Bedingungen und Konditionen

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Anwendbarkeit Eumedianet Bedingungen

Die Eumedianet-Bedingungen bestehen aus dem betreffenden allgemeinen Modul und den folgenden separaten spezifischen Modulen:

  1. Entwicklung von Software
  2. Wartung der Software
  3. Bereitstellung von Anwendungsdiensten, Software-as-a-Service und Computerservice
  4. Beratung, Betreuung und Projektmanagement
  5. Andere Dienstleistungen
  6. Verkauf von ICT, Telekommunikations- und Büroausrüstung und anderen Artikeln
  7. Wartung von ICT-, Telekommunikations- und Bürogeräten

Allgemein

1.2 Dieses Modul Allgemeine Geschäftsbedingungen von Eumedianet gilt für alle Angebote und Vereinbarungen, bei denen der Lieferant dem Kunden Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art und unter welchem Namen auch immer liefert. Die spezifischen Module der Eumedianet-Bedingungen, die zwischen Lieferant und Kunde vereinbart werden, gelten ebenfalls. Wenn dieses Modul der Allgemeinen Eumedianet-Bedingungen in irgendeinem Teil mit den Bestimmungen in dem spezifischen Modul oder den Modulen der Eumedianet-Bedingungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart wurden, in Widerspruch steht oder nicht kompatibel ist, hat es in dem betreffenden spezifischen Modul oder den Modulen Vorrang.

1.3 Wo in den Eumedianet-Bedingungen der Begriff "Allgemeine Bedingungen" verwendet wird, sind damit die Bestimmungen dieses Moduls Allgemeine Bedingungen in Kombination mit den Bestimmungen eines oder mehrerer vereinbarter spezifischer Module der Eumedianet-Bedingungen gemeint.

1.4 Abweichungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

1.5 Die Anwendbarkeit von Kauf- oder anderen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.

1.6 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen null und nichtig oder nichtig sein, bleiben die anderen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. In diesem Fall werden sich der Lieferant und der Kunde mit dem Ziel beraten, neue Bestimmungen zu vereinbaren, um die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen zu ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der nichtigen oder ungültigen Bestimmungen gebührend berücksichtigt werden.

  1. Angebote

2.1 Alle Angebote und sonstigen Äußerungen des Anbieters sind unverbindlich, es sei denn, der Anbieter hat schriftlich etwas anderes angegeben.

2.2 Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die dem Anbieter von oder im Namen des Anbieters zur Verfügung gestellt werden und auf die der Anbieter sein Angebot stützt. Der Kunde achtet stets mit größter Sorgfalt darauf, dass die Anforderungen an die Leistung des Lieferanten korrekt und vollständig sind. Die in Zeichnungen, Bildern, Katalogen, Websites, Angeboten, Werbematerialien, Normblättern usw. angegebenen Maße und Daten sind für den Lieferanten nicht bindend, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich etwas anderes angegeben.

  1. Preis und Bezahlung

3.1 Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (MwSt.) und andere Abgaben, die von der Regierung erhoben werden oder werden sollen. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Preise immer in Euro und der Kunde muss alle Zahlungen in Euro leisten.

3.2 Alle vom Lieferanten erstellten Vorkalkulationen und Budgets sind nur indikativ, es sei denn, der Lieferant macht schriftlich eine andere Mitteilung. Der Kunde kann aus einer Vorkalkulation oder einem Budget des Lieferanten niemals irgendwelche Rechte oder Erwartungen ableiten. Ein verfügbares Budget, das der Auftraggeber dem Lieferanten bekannt gibt, gilt niemals als ein zwischen den Parteien vereinbarter (Fest-)Preis für die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen. Nur wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden zu informieren, wenn der Kostenvoranschlag oder das Budget des Lieferanten überschritten wird.

3.3 Besteht der Kunde aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, so ist jede dieser Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung der aus dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

3.4 Hinsichtlich der vom Lieferanten erbrachten Leistungen und der vom Kunden geschuldeten Beträge liefern die relevanten Dokumente und Daten aus der Verwaltung oder den Systemen des Lieferanten einen vollständigen Beweis, unbeschadet des Rechts des Kunden, das Gegenteil zu beweisen.

3.5 Im Falle einer periodischen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Lieferant berechtigt, die geltenden Preise und Tarife innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich anzupassen. Wenn der Auftraggeber mit einer solchen Anpassung nicht einverstanden ist, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung des Datums, an dem die Anpassung in Kraft treten würde, schriftlich zu kündigen. Der Kunde hat jedoch kein solches Kündigungsrecht, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die geltenden Preise und Tarife gemäß einem Index oder einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Standard angepasst werden. Die feste jährliche Indexierung (CPI) unterliegt nicht der Mitteilungspflicht und wird automatisch jedes Jahr zum 1. Januar umgesetzt, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde.

3.6 Die Parteien halten im Vertrag fest, an welchem Tag oder an welchen Tagen der Lieferant dem Auftraggeber das Honorar für die vereinbarten Leistungen in Rechnung stellt. Die fälligen Beträge werden vom Kunden gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder auf der Rechnung bezahlt. Mangels besonderer Vereinbarung zahlt der Kunde innerhalb einer vom Lieferanten zu bestimmenden Frist nach dem Rechnungsdatum. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Zahlung auszusetzen oder fällige Beträge zu verrechnen.

3.7 Wenn der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Handelszinsen auf den ausstehenden Betrag, ohne dass eine Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Bleibt der Auftraggeber nach Zahlung oder Inverzugsetzung mit der Zahlung der Forderung in Verzug, kann der Lieferant die Forderung übergeben, wobei der Auftraggeber dann neben dem geschuldeten Gesamtbetrag auch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich aller von externen Sachverständigen berechneten Kosten, zu zahlen hat.

  1. Vertraulichkeit und Übernahmepersonal

4.1 Der Auftraggeber und der Lieferant sorgen dafür, dass alle von der Gegenpartei erhaltenen Daten, von denen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, dass sie vertraulicher Natur sind, geheim bleiben. Die Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

Informationen werden in jedem Fall als vertraulich angesehen, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet wurden.

4.2 Jede der Parteien wird während der Laufzeit der Vereinbarung sowie ein Jahr nach deren Ende nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei beschäftigen, die an der Ausführung der Vereinbarung beteiligt sind oder waren, als oder auf andere Weise, direkt oder indirekt, für sich arbeiten lassen. Diese Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden.

  1. Datenschutz, Datenverarbeitung und Sicherheit

5.1 Wenn der Lieferant dies für die Ausführung des Vertrags für wichtig erachtet, wird der Kunde den Lieferanten auf Anfrage unverzüglich schriftlich über die Art und Weise informieren, in der der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß der Gesetzgebung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten nachkommt.

5.2 Der Kunde entschädigt den Anbieter für Ansprüche von Personen, deren persönliche Daten im Rahmen einer persönlichen Registrierung des Kunden registriert oder verarbeitet werden oder für die der Kunde kraft des Gesetzes anderweitig verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Tatsachen, auf die sich der Anspruch stützt, ausschließlich dem Anbieter zugeschrieben werden müssen.

5.3 Die Verantwortung für die Daten, die mit Hilfe eines vom Anbieter bereitgestellten Dienstes verarbeitet werden, liegt allein beim Kunden. Der Kunde garantiert dem Lieferanten, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der Daten nicht unrechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt den Lieferanten von jeglichen rechtlichen Ansprüchen Dritter, aus welchem Grund auch immer, im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Vertragserfüllung frei.

5.4 Wenn der Anbieter gemäß der Vereinbarung verpflichtet ist, eine Form der Informationssicherheit zu bieten, muss diese Sicherheit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen bezüglich der Sicherheit entsprechen. Der Anbieter garantiert niemals, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Fehlt eine explizit beschriebene Sicherheit in der Vereinbarung, wird die Sicherheit ein Niveau erreichen, das angesichts des Standes der Technik, der Sensibilität der Daten und der mit der Sicherung verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.

5.5 Werden bei der Vertragserfüllung oder anderweitig Computer-, Daten- oder Telekommunikationseinrichtungen verwendet, ist der Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber Zugangs- oder Identifikationscodes zuzuweisen. Der Lieferant ist berechtigt, zugewiesene Zugangs- oder Identifikationscodes zu ändern. Der Kunde wird die Zugangs- und Identifikationscodes vertraulich und sorgfältig behandeln und nur autorisierten Mitarbeitern bekannt geben. Der Lieferant haftet niemals für Schäden oder Kosten, die sich aus der Benutzung oder dem Missbrauch von Zugangs- oder Identifikationscodes ergeben, es sei denn, der Missbrauch ist als direkte Folge einer Handlung oder Unterlassung des Lieferanten möglich gewesen.

  1. Eigentums- und Rechtsvorbehalte, Bildung und Aussetzung von Fällen

6.1 Alle an den Auftraggeber gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle Beträge, die der Auftraggeber dem Lieferanten aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung schuldet, vollständig an den Lieferanten bezahlt sind. Der Kunde ist als Wiederverkäufer berechtigt, alle Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, zu veräußern und weiterzuverkaufen, soweit dies im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit üblich ist. Wenn der Kunde (teilweise) aus den vom Lieferanten gelieferten Waren eine neue Sache bildet, stellt der Kunde nur die Sache für den Lieferanten dar, und der Kunde bewahrt die neu gebildete Sache für den Lieferanten auf, bis der Kunde alle auf Grund des Vertrags geschuldeten Beträge bezahlt hat; in diesem Fall bleibt der Lieferant bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentümer der neu gebildeten Sache.

6.2 Die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts an einem zur Ausfuhr bestimmten Gegenstand unterliegen dem Recht des Bestimmungsstaates, wenn dieses Recht für den Lieferanten günstigere Bestimmungen enthält.

6.3 Die Rechte, einschließlich der Nutzungsentgelte, werden dem Kunden gegebenenfalls unter der Bedingung gewährt oder übertragen, dass der Kunde alle durch die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung geschuldeten Gebühren vollständig bezahlt hat. Haben die Parteien eine periodische Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die Einräumung eines Nutzungsrechts vereinbart, so steht dem Auftraggeber das Nutzungsrecht zu, solange er seiner periodischen Zahlungsverpflichtung nachkommt.

6.4 Der Lieferant kann die Güter, Produkte, Eigentumsrechte, Daten, Dokumente, Software, Dateien und (Zwischen-)Ergebnisse der im Rahmen der Vereinbarung erhaltenen oder erzeugten Dienstleistungen des Lieferanten trotz einer bestehenden Liefer- oder Übertragungsverpflichtung so lange zurückbehalten, bis der Auftraggeber alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge bezahlt hat.

  1. Risiko

7.1 Das Risiko des Verlusts, Diebstahls, der Veruntreuung oder Beschädigung von Gegenständen, Produkten, Daten, Dokumenten, Software, Dateien oder Daten (Codes, Passwörter, Dokumentation usw.), die im Rahmen der Vertragsausführung hergestellt oder verwendet werden, geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem diese dem Kunden oder einer Hilfsperson des Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Soweit diese Gegenstände in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Lieferanten oder von Hilfspersonen des Lieferanten stehen, trägt der Lieferant das Risiko des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung oder Beschädigung.

  1. Geistige Eigentumsrechte

8.1 Ist der Anbieter bereit, sich zur Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung nur ausdrücklich und schriftlich eingegangen werden. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein Recht auf geistiges Eigentum in Bezug auf speziell für den Kunden entwickelte Software, Websites, Dateien, Ausrüstungen oder andere Materialien an den Kunden übertragen wird, berührt dies nicht das Recht oder die Möglichkeit des Lieferanten, diese Entwicklung zu erfüllen. zugrunde liegenden Komponenten, allgemeinen Grundsätzen, Ideen, Designs, Algorithmen, Dokumentationen, Arbeiten, Programmiersprachen, Protokolle, Standards und dergleichen, ohne jede Einschränkung für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten, entweder für sich selbst oder für Dritte. Die Übertragung eines Rechts an geistigem Eigentum berührt auch nicht das Recht des Lieferanten, für sich oder einen Dritten Entwicklungen zu machen, die denen ähnlich sind oder von denen abgeleitet werden, die zum Nutzen des Kunden gemacht wurden oder werden.

8.2 Alle Rechte des geistigen Eigentums an der Software, den Websites, den Dateien, der Ausrüstung oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten sowie an vorbereitenden Materialien, die vom Kunden entwickelt oder ihm zur Verfügung gestellt werden, stehen ausschließlich dem Lieferanten zu. , seine Lizenzgeber oder seine Lieferanten. Der Kunde erhält nur die Nutzungsrechte, die ihm mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden. Ein dem Kunden zustehendes Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht übertragbar auf Dritte und nicht unterlizenzierbar.

8.3 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Bezeichnungen, die sich auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere Rechte an geistigem Eigentum beziehen, aus der Software, den Websites, den Dateien, der Ausrüstung oder den Materialien zu entfernen oder zu ändern.

8.4 Auch wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich in einer Ermächtigung vorsieht, ist der Anbieter berechtigt, technische Vorkehrungen zum Schutz der Software, der Ausrüstung, der Dateien, der Websites und dergleichen in Verbindung mit einer vereinbarten Einschränkung des Inhalts oder der Dauer des Rechts auf Nutzung dieser Gegenstände zu treffen. Dem Kunden ist es niemals gestattet, eine solche technische Einrichtung entfernen oder umgehen zu lassen.

8.5 Der Lieferant stellt den Kunden von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass vom Lieferanten entwickelte Software, Websites, Dateien, Geräte oder andere Materialien ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, vorausgesetzt, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Rechtsanspruchs und die Behandlung des Falles, einschließlich der Herbeiführung eines Vergleichs, die vollständig dem Lieferanten überlassen bleibt, informiert. Der Auftraggeber wird dem Lieferanten die hierfür erforderlichen Vollmachten, Informationen und Mitwirkungshandlungen, ggf. im Namen des Auftraggebers, gegen diese Rechtsansprüche zur Verfügung stellen.

zu verteidigen. Diese Entschädigungspflicht erlischt, wenn die Verletzung (i) mit Materialien zusammenhängt, die der Kunde dem Anbieter zur Nutzung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Einarbeitung zur Verfügung gestellt hat, oder (ii) mit Änderungen, die der Kunde ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters an der Software, Website vorgenommen hat. hat Dateien, Geräte oder andere Materialien, die von Dritten verwendet werden. Wenn es vor Gericht unwiderruflich ist, dass die Software, Websites, Dateien, Geräte oder andere Materialien, die vom Anbieter selbst entwickelt wurden, ein geistiges Eigentumsrecht Dritter verletzen, oder wenn der Anbieter der Ansicht ist, dass eine vernünftige Chance besteht, dass eine solche Verletzung eintritt, wird der Anbieter, wenn möglich, sicherstellen, dass der Kunde die gelieferte oder funktionell gleichwertige andere Software, Websites, Dateien, Geräte oder Materialien weiter verwenden kann. Jede andere oder weitere Verpflichtung zur Entschädigung des Lieferanten ist ausgeschlossen.

8.6 Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter der Bereitstellung von Geräten, Software, Material für Websites (visuelles Material, Text, Musik, Domainnamen, Logos, Hyperlinks usw.), Dateien oder anderen Materialien, einschließlich Designmaterial, mit dem Ziel der Nutzung, Verarbeitung, Installation oder Eingliederung (z.B. in eine Website) entgegenstehen. Der Kunde stellt den Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass eine solche Bereitstellung, Nutzung, Verarbeitung, Installation oder Einarbeitung ein Recht des Dritten verletzt.

  1. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit

9.1 Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg von Aktivitäten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie im Allgemeinen von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen gegenseitigen Zusammenarbeit abhängt. Um eine ordnungsgemäße Ausführung der Vereinbarung durch den Lieferanten zu ermöglichen, wird der Kunde immer rechtzeitig alle Daten oder Informationen, die der Lieferant für nützlich, notwendig und wünschenswert hält, zur Verfügung stellen und volle Kooperation leisten. Setzt der Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung eigenes Personal und / oder Hilfspersonal ein, so verfügen dieses Personal und diese Hilfspersonen über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

9.2 Der Kunde trägt das Risiko der Auswahl, Verwendung, Anwendung und Verwaltung der Geräte, Software, Websites, Dateien und anderer Produkte und Materialien sowie der vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen in seiner Organisation. Der Kunde selbst sorgt für die korrekte Installation, Montage und Inbetriebnahme sowie für die richtigen Einstellungen der Geräte, Software, Websites, Dateien und anderer Produkte und Materialien.

9.3 Wenn der Auftraggeber dem Lieferanten die Daten, Dokumente, Geräte, Software, Materialien oder Mitarbeiter, die für die Erfüllung des Vertrags als nützlich, notwendig oder wünschenswert erachtet werden, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stellt, oder wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Lieferant das Recht, die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen, und der Lieferant hat auch das Recht, die daraus resultierenden Kosten gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen, all dies unbeschadet des Rechts des Lieferanten, von jedem anderen gesetzlichen und/oder vereinbarten Recht Gebrauch zu machen.

9.4 Für den Fall, dass Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten am Standort des Kunden durchführen, stellt der Kunde die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise benötigten Einrichtungen, wie z.B. einen Arbeitsplatz mit Computer-, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen, zur Verfügung. Der Arbeitsbereich und die Einrichtungen entsprechen allen gesetzlichen und sonstigen geltenden Anforderungen an die Arbeitsbedingungen. Der Auftraggeber schützt den Lieferanten vor Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden, der aus Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder aus unsicheren Situationen in seiner Organisation resultiert. Der Kunde wird die in seiner Organisation geltenden Haus- und Sicherheitsvorschriften den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern vor Beginn der Arbeiten bekannt machen.

9.5 Werden bei der Vertragserfüllung Computer-, Daten- oder Telekommunikationseinrichtungen, einschließlich des Internets, verwendet, ist der Auftraggeber für die richtige Auswahl der dafür erforderlichen Ressourcen und für deren rechtzeitige und vollständige Verfügbarkeit verantwortlich, mit Ausnahme der Einrichtungen, die der direkten Nutzung und Verwaltung des Lieferanten unterliegen. Der Lieferant haftet niemals für Schäden oder Kosten, die durch Übertragungsfehler, Störungen oder Nichtverfügbarkeit dieser Einrichtungen entstehen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsführung des Lieferanten zurückzuführen sind.

  1. Lieferbedingungen

10.1 Alle vom Anbieter genannten oder vereinbarten

(Liefer-)Fristen und (Liefer-)Termine wurden nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der ihm bei Vertragsabschluss bekannten Informationen festgelegt. Die vom Lieferanten genannten oder zwischen den Parteien vereinbarten Zwischen-(Liefer-)Termine gelten immer als Zieldaten, der Lieferant ist nicht bindend und hat immer nur einen indikativen Charakter. Der Lieferant wird sich in angemessener Weise bemühen, die (Liefer-)Fristen und die meisten (Liefer-)Termine so weit wie möglich einzuhalten. Der Lieferant ist nicht an eine Lieferfrist, auch nicht an einen End- oder Liefertermin (Lieferfrist) gebunden, die aufgrund von nach Vertragsabschluss eingetretenen, von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht mehr erreicht werden kann. Der Lieferant ist auch nicht an einen End- oder Liefertermin oder ein anderes Lieferdatum gebunden, wenn die Parteien den Inhalt oder den Umfang der Vereinbarung ändern (zusätzliche Arbeiten, Änderungen der Spezifikationen usw.) oder eine Änderung der Vorgehensweise bei der Umsetzung der Vereinbarung vereinbart wurde. Wenn das Risiko einer Überschreitung besteht, werden sich der Lieferant und der Kunde beraten, um die Folgen der Überschreitung für die weitere Planung zu erörtern.

10.2 Die bloße Überschreitung einer vom Lieferanten vereinbarten oder zwischen den Parteien vereinbarten Lieferfrist oder eines Liefertermins führt nicht zum Verzug des Lieferanten. In allen Fällen - also auch dann, wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich eine endgültige (Liefer-)Frist oder einen endgültigen (Liefer-)Termin vereinbart haben - kommt der Lieferant aufgrund der Frist erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass der Lieferant die Möglichkeit erhält, angemessen zu reagieren.

  1. Auflösung und Annullierung der Vereinbarung

11.1 Die Befugnis zur Auflösung des Vertrages wegen eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrages wird jeder der Parteien nur dann erteilt, wenn die andere Partei, immer in allen Fällen, nach Erhalt der ausführlichsten schriftlichen Inverzugsetzung mit einer angemessenen Frist zur Bereinigung des Vertrages, den Mangel, der zurechenbar unzureichend bei der Erfüllung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist, beseitigt hat. Als wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag gelten stets die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers und alle sonstigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder eines von ihm zu beauftragenden Dritten.

11.2 Wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung im Sinne von Artikel 11.1 bereits Leistungen zur Erfüllung des Vertrags erhalten hat, unterliegen diese Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht der Auflösung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Lieferant in Bezug auf den wesentlichen Teil des Vertrags in Verzug ist. Beträge, die der Lieferant vor der Auflösung im Zusammenhang mit dem, was er in Ausführung des Vertrags bereits geleistet oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, sind unter Berücksichtigung des vorigen Satzes weiterhin vollständig zu zahlen und werden zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.

11.3 Ist ein Vertrag, der nach Art und Inhalt nicht mit der Fertigstellung endet, auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, kann er von beiden Parteien nach angemessener Beratung und unter Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Wenn keine Kündigungsfrist zwischen den Parteien vereinbart wurde, muss bei der Kündigung eine angemessene Frist eingehalten werden. Die Parteien werden niemals verpflichtet sein, eine Entschädigung für die Kündigung zu zahlen.

11.4 Der Kunde ist niemals berechtigt, einen für eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstleistungs- oder Auftragsvertrag zu kündigen.

11.5 Jede Partei kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn der anderen Partei ein vorläufiger oder nicht vorläufiger Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn über die andere Partei der Konkurs angemeldet wird, wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder aufgelöst wird, außer zum Zweck der Rekonstruktion oder Fusion von Unternehmen, oder wenn sich die entscheidende Kontrolle über das Unternehmen des Kunden ändert. Der Lieferant ist für diese Kündigung niemals zur Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Im Falle des Konkurses des Kunden erlischt das Recht zur Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Software, Websites und dergleichen von Rechts wegen.

  1. Haftung des Lieferanten

12.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung oder aus einem anderen Grund, einschließlich ausdrücklich auch eines Mangels bei der Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, ist auf den Ersatz eines direkten Schadens bis zur Höhe des für diesen Vertrag festgelegten Preises (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß für die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten gemäß Artikel 8.5 dieses allgemeinen Moduls. Wenn der Vertrag im Wesentlichen ein Vertrag ist

Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der Vertrag auf die Summe der für ein Jahr festgelegten Gebühren (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt. In keinem Fall darf die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden, aus welchem Grund auch immer, 500.000 € (fünfhunderttausend Euro) übersteigen.

12.2 Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch Tod, Körperverletzung oder Sachschäden an Gegenständen verursacht werden, übersteigt niemals 1.250.000 € (eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro).

12.3 Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Verlust von Firmenwert, Verlust aufgrund von Geschäftsstagnation, Schäden aufgrund von Kundenforderungen, Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Waren, Materialien oder Software von Dritten und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Lieferanten, die der Lieferant dem Lieferanten angegeben hat, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung des Anbieters für Verstümmelung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten.

12.4 Die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels 12 beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Anbieters lassen die anderen Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Anbieters gemäß diesem allgemeinen Modul und den anderen vereinbarten Modulen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

12.5 Die in Artikel 12.1 bis einschließlich 12.4 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen werden hinfällig, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsführung des Lieferanten zurückzuführen ist.

12.6 Sofern die Erfüllung durch den Lieferanten nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht die Haftung des Lieferanten wegen zurechenbarer Mängel bei der Erfüllung eines Vertrages nur, wenn der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, wobei ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt wird und der Lieferant auch nach dieser Frist für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich bleibt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass der Lieferant die Möglichkeit erhält, angemessen zu reagieren.

12.7 Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung ist immer, dass der Kunde den Schaden dem Lieferanten so schnell wie möglich nach dessen Auftreten schriftlich meldet. Jeglicher Anspruch auf Entschädigung gegen den Lieferanten verfällt durch den bloßen Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach Entstehung des Anspruchs.

12.9 Der Auftraggeber schützt den Lieferanten vor allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Produkthaftung infolge eines Mangels in einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt oder System, das ebenfalls aus vom Lieferanten gelieferten Geräten, Software oder anderen Materialien bestand, es sei denn, der Auftraggeber beweist, daß der Schaden durch diese Geräte, Software oder anderen Materialien verursacht wurde.

12.10 Die Bestimmungen dieses Artikels und alle anderen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten zugunsten aller (juristischen) Personen, die der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags einschaltet.

  1. Höhere Gewalt

13.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, irgendeine Verpflichtung, einschließlich einer zwischen den Parteien vereinbarten Garantieverpflichtung, zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Höhere Gewalt bedeutet auch: (i) Höhere Gewalt von Lieferanten, (ii) nicht in Ordnung ist

Erfüllung von Verpflichtungen der Lieferanten, die der Kunde dem Lieferanten vorschreibt, (iii) Mängel an Waren, Ausrüstung, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung der Kunde dem Lieferanten vorschreibt, (iv) staatliche Maßnahmen, (v) Stromausfall, (vi) Störung des Internets, des Computernetzwerks oder der Telekommunikationseinrichtungen, (vii) Krieg, (viii) Arbeitsbeschäftigung, (ix) Streik, (x) allgemeine Transportprobleme und (xi) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter.

13.2 Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als neunzig Tage an, hat jede Partei das Recht, die Vereinbarung schriftlich aufzulösen. Was bereits auf der Grundlage der Vereinbarung geleistet wurde, wird in diesem Fall anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander etwas anderes schulden.

  1. Änderung und zusätzliche Arbeit

14.1 Hat der Lieferant auf Wunsch oder mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Arbeiten oder andere Leistungen erbracht, die nicht zum Inhalt oder zum Umfang der vereinbarten Tätigkeiten und/oder Leistungen gehören, werden diese Tätigkeiten oder Leistungen vom Auftraggeber gemäß den vereinbarten Tarifen und, falls nicht vorhanden, gemäß den üblichen Tarifen des Lieferanten vergütet. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen, und kann verlangen, dass hierfür eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wird.

14.2 Der Auftraggeber akzeptiert, dass Arbeiten oder Leistungen im Sinne dieses Artikels die vereinbarte oder erwartete Zeit der Fertigstellung der Dienstleistungen und die gegenseitigen Verantwortlichkeiten des Auftraggebers und des Lieferanten beeinflussen können. Die Tatsache, dass während der Ausführung des Vertrags (die Nachfrage nach) zusätzlicher Arbeit auftritt, ist für den Kunden niemals ein Grund, den Vertrag zu kündigen oder aufzulösen.

14.3 Soweit für die Dienstleistungen ein Festpreis vereinbart wurde, wird der Lieferant den Auftraggeber auf Anfrage schriftlich über die finanziellen Folgen der in diesem Artikel genannten zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen informieren.

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten

15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten zu verkaufen und/oder zu übertragen.

15.2 Der Lieferant ist berechtigt, seine Ansprüche auf Schadensersatz an einen Dritten abzutreten.

16 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

16.1 Die Vereinbarungen zwischen Lieferant und Auftraggeber unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 ist ausgeschlossen.

Bedingungen und Konditionen

Modul 2 Entwicklung von Software

  1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Bedingungen bestehen aus dem allgemeinen Modul, das durch ein oder mehrere spezifische Module pro Produkt oder Dienstleistung ergänzt wird. Die in diesem Modul enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des allgemeinen Moduls, wenn der Lieferant im Auftrag des Kunden Software für den Kunden oder einen oder mehrere Dritte entwickelt und die Software möglicherweise installiert.

1.2 Die Bestimmungen dieses Moduls sind untrennbar mit den Bestimmungen des allgemeinen Moduls verbunden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des allgemeinen Moduls und den Bestimmungen dieses Moduls hat Letzteres Vorrang.

  1. Spezifikationen der Software

2.1 Wenn dem Lieferanten vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Spezifikationen oder ein Entwurf der vom oder im Namen des Auftraggebers zu entwickelnden Software zur Verfügung gestellt wurden, werden die Parteien in Absprache schriftlich festlegen, welche Software entwickelt wird und auf welche Weise die Entwicklung erfolgt. Die Parteien erkennen an, dass eine gute Zusammenarbeit und eine gute gegenseitige Kommunikation entscheidende Faktoren für die korrekte Spezifikation, das Design und die Entwicklung von Software sind. Die Zusammenarbeit und die gegenseitige Kommunikation erfolgt soweit wie möglich unter Beachtung der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Projektorganisation, Vereinbarungen und/oder Verfahren.

2.2 Der Auftraggeber garantiert stets die Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Daten, Spezifikationen und Entwürfe, auch wenn diese Daten, Spezifikationen und Entwürfe von Dritten stammen. Ungenauigkeiten, Unvollständigkeiten und Inkonsistenzen gehen immer zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.

2.3 Der Lieferant ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der ihm zur Verfügung gestellten Daten, Spezifikationen oder Entwürfe zu prüfen und bei Mängeln die vereinbarten Arbeiten auszusetzen, bis der Auftraggeber die betreffenden Mängel beseitigt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Lieferanten die ihm bekannten Mängel im Pflichtenheft oder im Entwurf der zu entwickelnden Software so schnell und vollständig wie möglich mitzuteilen.

2.4 Wenn die Parteien eine Entwicklungsmethode verwenden, die durch die Prämisse gekennzeichnet ist, dass der Entwurf und/oder die Entwicklung von Teilen der Software einer weiteren Prioritätensetzung unterliegt, die während der Umsetzung der Vereinbarung in Bezug auf die Spezifikationen festzulegen ist, wird diese Prioritätensetzung immer eine gute Abstimmung zwischen den Parteien sein.

  1. Entwicklung von Software

3.1 Der Lieferant entwickelt die Software mit der gebotenen Sorgfalt, unter Beachtung der Spezifikationen oder des Designs der Software und - falls zutreffend - unter Beachtung der mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Projektorganisation, Methoden, Techniken, Vereinbarungen und/oder Verfahren. Vor Beginn der Entwicklungsarbeiten kann der Lieferant vom Auftraggeber verlangen, dass er mit dem Pflichtenheft oder dem Entwurf vollständig und vorbehaltlos einverstanden ist. Der Lieferant ist berechtigt, seine Arbeiten bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der Auftraggeber sich schriftlich mit dem Lastenheft oder dem Entwurf vollständig und vorbehaltlos einverstanden erklärt.

3.2 Die Entwicklungsarbeit des Lieferanten erfolgt immer auf der Grundlage einer Best-Practice-Verpflichtung, es sei denn, der Lieferant hat in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis ist darüber hinaus mit hinreichender Sicherheit beschrieben worden.

3.3 Wenn vereinbart wurde, dass die Entwicklung der Software in Phasen erfolgt oder wenn der Lieferant eine Entwicklungsmethode verwendet, die auf einer phasenbasierten Ausführung basiert, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der zu einer Phase gehörenden Dienstleistungen zu verschieben, bis der Kunde die vorhergehende Phase schriftlich genehmigt hat.

3.4 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, bei der Durchführung der Entwicklungsarbeiten rechtzeitig und fundierte Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt oder den Umfang seiner Leistungspflichten ändern oder ergänzen. Werden diese Anweisungen jedoch befolgt, werden die entsprechenden Arbeiten nach den üblichen Sätzen des Lieferanten vergütet.

3.5 Wenn der Vertrag über die Entwicklung von Software zum Zwecke der Ausführung durch eine oder mehrere bestimmte Personen geschlossen wurde, ist der Lieferant immer berechtigt, diese Personen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zu einem vom Lieferanten zu bestimmenden Zeitpunkt durch eine oder mehrere andere Personen mit den gleichen Qualifikationen zu ersetzen.

3.6 Der Auftraggeber wird dem Lieferanten auf Wunsch die Möglichkeit geben, die Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitstage und Arbeitszeiten im Büro oder am Standort des Auftraggebers durchzuführen.

  1. Lieferung und Installation

4.1 Der Lieferant liefert dem Auftraggeber die Software auf der vereinbarten Art und dem vereinbarten Format von Informationsträgern oder liefert sie (online) unter Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen. Der Lieferant bestimmt die Art der Lieferung.

4.2 Nur wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, installiert der Lieferant die Software beim Kunden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen hierzu wird der Kunde die Software selbst installieren, einrichten, parametrisieren und abstimmen und gegebenenfalls die verwendete Ausrüstung und Benutzerumgebung anpassen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen.

4.3 Die Bereitstellung der Benutzerdokumentation erfolgt in Papier- oder digitaler Form. Der Anbieter entscheidet über die Form und Sprache, in der er die Benutzerdokumentation zur Verfügung stellt.

  1. Abnahmetest und Abnahme

5.1 Wenn die Parteien nicht vereinbart haben, dass ein Abnahmetest durchgeführt wird, akzeptiert der Kunde die Software in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet ("as is"), also mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und Mängeln, unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen der Garantie gemäß Artikel 11 dieses Moduls.

5.2 Wurde zwischen den Parteien ein Abnahmetest schriftlich vereinbart, gelten die Bestimmungen in Artikel 5.3 bis 5.10 dieses Moduls.

5.3 Wenn sich dieses Modul auf "Fehler" bezieht, bedeutet dies, dass die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen im Wesentlichen nicht erfüllt werden. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn der Kunde dies nachweisen kann und wenn er reproduzierbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Fehler zu melden.

5.4 Wenn eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, beträgt die Prüfzeit vierzehn Tage nach der Lieferung oder, wenn eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation. Während der Testperiode darf der Kunde die Software nicht für produktive oder betriebliche Zwecke verwenden. Der Kunde wird den vereinbarten Abnahmetest mit ausreichend qualifiziertem Personal und in ausreichendem Umfang und Tiefe über die (Zwischen-)Ergebnisse der Entwicklungsarbeit durchführen und die Testergebnisse dem Lieferanten schriftlich, klar und verständlich mitteilen.

5.5 Wenn ein Abnahmetest vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, unter seiner vollen und ausschließlichen Verantwortung zu prüfen, ob die gelieferte Software den vom Lieferanten schriftlich bekanntgegebenen funktionellen oder technischen Spezifikationen und, im Falle von ganz oder teilweise maßgefertigter Software, den schriftlich vereinbarten funktionellen oder technischen Spezifikationen der Parteien entspricht. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, geht die Unterstützung durch oder im Namen des Lieferanten bei der Durchführung einer Abnahmeprüfung vollständig auf Kosten und Risiko des Kunden.

5.6 Die Software wird als zwischen den Parteien akzeptiert:

  1. wenn die Parteien keine Abnahmeprüfung vereinbart haben: bei der Lieferung oder, wenn eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, bei der Fertigstellung der Installation, oder
  2. wenn die Parteien einen Abnahmetest vereinbart haben: am ersten Tag nach der Testperiode, oder
  3. wenn der Lieferant vor Ablauf der Testperiode einen Testbericht gemäß Artikel 5.7 erhält: zu dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Testbericht angegebenen Fehler korrigiert worden sind, unbeschadet des Vorhandenseins von Mängeln, die die Abnahme gemäß Artikel 5.8 nicht behindern. Abweichend davon gilt die Software, wenn der Kunde vor dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Abnahme irgendeine Nutzung für produktive oder betriebliche Zwecke vornimmt, ab Beginn dieser Nutzung als vollständig angenommen.

5.7 Zeigt der vereinbarte Abnahmetest, dass die Software Fehler enthält, so wird der Auftraggeber den Lieferanten spätestens am letzten Tag der Testperiode durch einen schriftlichen und detaillierten Testbericht über die Fehler informieren. Der Lieferant wird sich bemühen, die Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wobei der Lieferant berechtigt ist, temporäre Lösungen, Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software zu installieren.

5.8 Die Annahme der Software darf nicht aus Gründen verweigert werden, die nicht mit den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen zusammenhängen und außerdem nicht wegen des Vorhandenseins kleiner Fehler, d.h. Fehler, die die betriebliche oder produktive Nutzung der Software nicht in angemessener Weise verhindern, unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, diese kleinen Fehler im Rahmen der Garantieregelung von Artikel 11, falls und wo anwendbar, zu beheben. Die Akzeptanz darf auch nicht aufgrund von Aspekten der Software verweigert werden, die nur subjektiv beurteilt werden können, wie z.B. ästhetische Aspekte und Aspekte der Gestaltung von Benutzeroberflächen.

5.9 Wenn die Software in Phasen und/oder Teilen geliefert und getestet wird, hat die Nichtannahme einer bestimmten Phase und/oder eines Teils keinen Einfluß auf die Akzeptanz einer früheren Phase und/oder eines anderen Teils.

5.10 Die Annahme der Software auf eine der in diesem Artikel genannten Weisen hat zur Folge, daß der Lieferant für die Erfüllung seiner Verpflichtungen bezüglich der Entwicklung der Software und gegebenenfalls der Installation durch den Lieferanten von seinen Verpflichtungen entbunden wird. Die Annahme der Software lässt die Rechte des Kunden gemäß Artikel 5.8 bezüglich geringfügiger Mängel und Artikel 11 bezüglich der Garantie unberührt.

  1. Nutzungsrecht

6.1 Der Lieferant stellt dem Auftraggeber die im Auftrag des Auftraggebers entwickelte Software und die dazugehörige Benutzerdokumentation zur Nutzung zur Verfügung.

6.2 Nur wenn und soweit dies schriftlich vereinbart wurde, werden dem Kunden der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation zur Verfügung gestellt, wobei der Kunde in diesem Fall berechtigt ist, Änderungen an dieser Software vorzunehmen. Ist der Lieferant gesetzlich verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode und/oder die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen, kann der Lieferant eine angemessene Vergütung verlangen.

6.3 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die für die Nutzung und / oder Pflege der Software erforderliche Zusatzsoftware und Programm- oder Datenbibliotheken zur Verfügung zu stellen. Muss der Lieferant abweichend vom Vorstehenden auch Hilfssoftware und/oder Programm- oder Datenbibliotheken zur Verfügung stellen, kann der Lieferant vom Kunden den Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung hierzu verlangen. Falls erforderlich, wird diese Verfügbarkeit gesondert zu den üblichen Tarifen des Anbieters in Rechnung gestellt.

6.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, umfassen die Leistungspflichten des Lieferanten nicht die Pflege der Software und / oder die Unterstützung der Benutzer der Software. Ist abweichend hiervon auch eine Wartung und/oder Unterstützung durch den Lieferanten erforderlich, kann der Lieferant vom Auftraggeber den Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verlangen. Diese Aktivitäten und Dienstleistungen werden gegebenenfalls zu den üblichen Lieferantensätzen gesondert in Rechnung gestellt.

6.5 Unbeschadet der Bestimmungen im Modul Allgemeines ist das Nutzungsrecht an der Software stets nicht ausschließlich, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.

  1. Einschränkungen bei der Nutzung

7.1 Wenn aus dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich hervorgeht, dass alle Design- und Entwicklungskosten vollständig und ausschließlich vom Kunden getragen werden, gelten für die im Auftrag des Kunden entwickelte Software keine Einschränkungen, unbeschadet der Bestimmungen an anderer Stelle in der Software. allgemeinen Bedingungen, einschließlich der Bestimmungen in Artikel 7.6 des vorliegenden Moduls.

7.2 Wurden zwischen den Parteien Nutzungsbeschränkungen vereinbart, so wird der Auftraggeber die vereinbarten Beschränkungen des Nutzungsrechts an der Software stets strikt beachten. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verletzung der vereinbarten Nutzungsbeschränkung sowohl eine zurechenbare Nichterfüllung des Vertrages mit dem Lieferanten zur Folge hat als auch eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte an der Software darstellt. Die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen können sich unter anderem auf

  • der Typ oder die Art der Ausrüstung, für die die Software bestimmt ist, und/oder
  • die maximale Anzahl von Verarbeitungseinheiten, für die die Software bestimmt ist, und/oder
  • bestimmte Personen - mit oder ohne Namen oder Funktion, die die Software innerhalb der Organisation des Kunden nutzen dürfen, und/oder
  • die maximale Anzahl der Benutzer, die die Software - gleichzeitig oder zeitgleich - innerhalb der Organisation des Kunden nutzen dürfen, und / oder der Ort, an dem die Software genutzt werden darf, und / oder
  • bestimmte Formen und Zwecke der Nutzung (z.B. geschäftliche Nutzung oder Nutzung für private Zwecke), und / oder
  • jede andere quantitative oder qualitative Beschränkung.

7.3 Haben die Parteien vereinbart, dass die Software nur in Kombination mit bestimmten Geräten oder einem bestimmten Typ oder einer bestimmten Art von Geräten verwendet werden darf, so hat der Auftraggeber im Falle einer Störung des betreffenden Gerätes das Recht, die Software für die Dauer des Ausfalls auf anderen Geräten desselben Typs zu nutzen.

7.4 Der Lieferant kann verlangen, daß der Auftraggeber die Software erst benutzt, nachdem der Auftraggeber einen oder mehrere für die Benutzung erforderliche Codes (Paßwörter, Identitätscodes usw.) vom Lieferanten, seinem Lieferanten oder dem Hersteller der Software angefordert und erhalten hat.

7.5 Der Kunde darf niemals technische Vorkehrungen umgehen, die die Software vor unbefugter oder unzulässiger Nutzung schützen sollen.

7.6 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, darf der Kunde die Software nur in und zum Nutzen seiner eigenen Firma oder Organisation verwenden. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Kunde die Software nicht für die Verarbeitung von Daten für Dritte, wie z.B. "Time-sharing", "Application Service Provision", "Software as a Service" und "Outsourcing", verwenden.

7.7 Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software und die Medien, auf denen sie aufgezeichnet ist, zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern oder beschränkte Rechte daran zu vergeben oder sie einem Dritten auf irgendeine Weise oder zu irgendeinem Zweck zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird auch nicht einem Dritten - ob aus der Ferne oder nicht - Zugang zu der Software gewähren oder die Software an einen Dritten zum Hosting übertragen, selbst wenn der betreffende Dritte die Software ausschließlich zum Nutzen des Kunden nutzt.

7.8 Der Kunde gewährt auf Anfrage unverzüglich seine volle Mitarbeit an einer vom oder im Namen des Lieferanten durchzuführenden Studie über die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen durch den Kunden. Der Kunde gewährt dem Lieferanten auf erstes Verlangen Zugang zu seinen Gebäuden und Systemen. Der Lieferant wird alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen einer solchen Untersuchung vom oder beim Auftraggeber erhält, vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht die Nutzung der Software selbst betreffen.

  1. Dauer der Vereinbarung

8.1 Die im Auftrag des Kunden entwickelte Software wird dem Kunden für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer zur Verfügung gestellt. In Ermangelung einer zwischen den Parteien vereinbarten Frist ist die Dauer des Nutzungsrechts nicht zeitlich begrenzt und der Lieferant kann den Vertrag nicht durch Kündigung beenden, vorausgesetzt, dass der Kunde alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Lieferanten strikt einhält.

8.2 Gegebenenfalls gibt der Auftraggeber alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software unmittelbar nach Beendigung des Nutzungsrechts der Software an den Lieferanten zurück. Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Kunde die Kopien am Ende der Vereinbarung vernichtet, wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über diese Vernichtung informieren. Bei oder nach dem Ende des Nutzungsrechts ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Kunden im Hinblick auf eine vom Kunden gewünschte Datenkonvertierung Hilfestellung zu leisten.

  1. Gebühr für Entwicklungsarbeit

9.1 In Ermangelung eines vereinbarten Rechnungsstellungsplans sind alle Beträge, die sich auf die Entwicklung von Software beziehen, pro Kalendermonat rückwirkend zu zahlen.

9.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beinhaltet der Preis für die Entwicklungsarbeit die Gebühr für das Nutzungsrecht der Software.

9.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, umfasst die Gebühr für die Entwicklung der Software keine Gebühr für die vom Kunden benötigte Zusatzsoftware und die Programm- und Datenbibliotheken, keine Installationsdienste und keine Änderung und/oder Wartung der Software. Auch die Nutzungsrechtsgebühr ist nicht in der Bereitstellung von Support für die Benutzer der Software enthalten. Diese Aktivitäten und Dienstleistungen werden gegebenenfalls zu den üblichen Lieferantensätzen gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Modifizieren der Software

10.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart und vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise zu ändern. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Genehmigung zu verweigern oder an seine Genehmigung Bedingungen zu knüpfen, einschließlich Bedingungen bezüglich der Art und Weise und der Qualität der Umsetzung der vom Kunden gewünschten Änderungen.

10.2 Der Kunde trägt das volle Risiko der von oder im Namen des Kunden von Dritten vorgenommenen Änderungen - ob mit oder ohne Genehmigung des Lieferanten.

  1. Garantie

11.1 Der Lieferant garantiert nicht, dass die im Auftrag des Kunden entwickelte Software für die tatsächliche und/oder beabsichtigte Nutzung durch den Kunden geeignet ist. Der Lieferant garantiert auch nicht, dass die Software ohne Unterbrechung, Fehler oder andere Mängel funktioniert oder dass alle Fehler und Mängel immer korrigiert werden.

11.2 Der Lieferant wird alle Anstrengungen unternehmen, um Fehler in der Software im Sinne von Artikel 5.3 dieses Moduls innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Lieferung oder, falls ein Abnahmetest zwischen den Parteien vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen und detaillierten Abnahme beim Lieferanten. Die Reparatur wird kostenlos durchgeführt, es sei denn, die Software wurde im Auftrag des Kunden zu einem anderen als dem Festpreis entwickelt. In diesem Fall berechnet der Lieferant die Reparaturkosten nach seinen üblichen Tarifen. Der Lieferant kann die Reparaturkosten nach seinen üblichen Sätzen in Rechnung stellen, wenn es sich um Bedienungsfehler oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden oder andere Ursachen handelt, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind, oder wenn die Fehler bei der vereinbarten Abnahmeprüfung hätten entdeckt werden können. Die Reparaturverpflichtung erlischt, wenn der Kunde ohne schriftliche Genehmigung des Anbieters, die nicht aus unangemessenen Gründen verweigert wird, Änderungen oder Ergänzungen an der Software vornimmt.

11.3 Die Fehler werden an einem vom Lieferanten zu bestimmenden Ort repariert. Der Lieferant ist immer berechtigt, temporäre Lösungen oder Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software zu installieren.

11.4 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten zu reparieren.

11.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der in Artikel 11.2 dieses Moduls genannten Gewährleistungsfrist gemeldete Fehler zu beheben, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen, der eine solche Reparaturverpflichtung enthält.

  1. Vertraulichkeit

12.1 Der Kunde erkennt an, dass die Software vertraulicher Natur ist und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters, seiner Lieferanten oder des Herstellers der Software enthält.

Modul ASP, Software as a Service und Computerdienst

  1. Anwendbarkeit

1.1 Die Eumedianet-Bedingungen für Dienstleistungen bestehen aus dem allgemeinen Modul, das durch ein oder mehrere spezifische Module pro Produkt oder Dienstleistung ergänzt wird. Die in diesem Modul enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des allgemeinen Moduls, wenn der Anbieter Dienstleistungen im Bereich oder unter dem Namen Application Service Provision (ASP), Software as a Service (SaaS) und/oder Computer Service anbietet.

1.2 Die Bestimmungen dieses Moduls sind untrennbar mit den Bestimmungen des allgemeinen Moduls verbunden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des allgemeinen Moduls und den Bestimmungen dieses Moduls hat Letzteres Vorrang.

1.3 Für die Zwecke dieses Moduls bedeutet Application Service Provision und Software as a Service: Bereitstellung und Bereithaltung von Software für den Kunden über das Internet oder ein anderes Netzwerk, ohne dass ein physischer Träger für die entsprechende Software bereitgestellt wird.

1.4 Für die Zwecke dieses Moduls bedeutet Computerservice: die automatische Verarbeitung von Daten mit Hilfe von Software und Geräten, die vom Anbieter verwaltet werden.

  1. Dienstleistungen

2.1 Der Lieferant erbringt dem Auftraggeber die im Vertrag zwischen den Parteien festgelegte Dienstleistung im Bereich der Bereitstellung von Anwendungsdiensten, Software as a Service und/oder Computerservice und erbringt die anderen zwischen den Parteien vereinbarten Dienstleistungen. Wenn die Vereinbarung dies ebenfalls beinhaltet, installiert der Anbieter die im Vertrag angegebene Software auf der vom Anbieter angegebenen Infrastruktur. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für den Kauf und/oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Infrastruktur des Kunden oder Dritter.

2.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Kunde für die Verwaltung, einschließlich der Kontrolle der Institutionen, die Nutzung der Dienstleistung und die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Dienstleistung genutzt werden, verantwortlich. Der Kunde ist auch für die Anweisungen an und die Nutzung durch die Benutzer verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Benutzer in einem Autoritätsverhältnis zum Kunden stehen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen zu diesem Thema wird der Kunde die dafür verwendeten Geräte, die Hilfsgeräte, andere (Hilfs-)Software und die Benutzerumgebung sowie die vom Kunden gewünschte Interoperabilität installieren, einrichten, parametrieren, abstimmen und gegebenenfalls anpassen.

2.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen.

2.4 Wenn die Dienstleistungen für den Kunden auch die Unterstützung der Benutzer auf der Grundlage des Vertrags umfassen, berät der Anbieter telefonisch oder per E-Mail über die Nutzung und das Funktionieren der im Vertrag genannten Software und über die Nutzung der Dienstleistung. Der Anbieter kann Bedingungen für die Qualifikationen und die Anzahl der Kontaktpersonen festlegen, die für die Unterstützung in Frage kommen. Der Lieferant wird ordnungsgemäß begründete Anträge auf Unterstützung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeiten. Der Anbieter kann nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Reaktionen oder der angebotenen Unterstützung garantieren. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird die Unterstützung nur an Arbeitstagen während der üblichen Öffnungszeiten des Lieferanten geleistet.

2.5 Umfasst die dem Kunden auf der Grundlage der Vereinbarung erbrachte Dienstleistung auch die Sicherung von Daten des Kunden, wird der Lieferant unter Einhaltung der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Fristen und in Ermangelung dessen einmal wöchentlich eine vollständige Sicherung der bei ihm vorhandenen persönlichen Daten vornehmen. Der Lieferant bewahrt die Sicherungskopie für einen zwischen den Parteien zu vereinbarenden Zeitraum und, falls keine Vereinbarungen zu diesem Thema getroffen wurden, während der beim Lieferanten üblichen Zeiträume auf. Der Lieferant wird die Datensicherung sorgfältig behandeln und sie als guter Familienvater aufbewahren.

2.6 Nur wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist der Lieferant verpflichtet, über ein Back-up-Center oder andere Notfalleinrichtungen zu verfügen.

  1. Implementierung von Dienstleistungen

3.1 Der Lieferant bemüht sich, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den mit dem Auftraggeber schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen und Verfahren. Alle Dienstleistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage einer Verpflichtung zur bestmöglichen Leistung erbracht, es sei denn, der Lieferant hat in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis wurde auch mit ausreichender Sicherheit beschrieben.

3.2 Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen nur im Namen des Auftraggebers. Wenn der Lieferant aufgrund einer Anfrage oder eines autorisierten Auftrags einer staatlichen Stelle oder im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Arbeiten an Daten von Kunden, Mitarbeitern oder Nutzern durchführt, werden alle damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.3 Der Anbieter kann Änderungen am Inhalt oder Umfang der Dienstleistung vornehmen. Wenn solche Änderungen zu einer Änderung der für den Kunden geltenden Verfahren führen, informiert der Lieferant den Kunden so schnell wie möglich, und die Kosten dieser Änderung gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag schriftlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen, es sei denn, diese Änderung steht im Zusammenhang mit Änderungen der relevanten Gesetzgebung oder anderer Vorschriften oder des Lieferanten, die von den zuständigen Behörden erlassen wurden, die die Kosten dieser Änderung tragen.

3.4 Der Lieferant kann die Ausführung des Dienstes mit einer neuen oder modifizierten Version der Software fortsetzen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bestimmte Eigenschaften oder Funktionalitäten der Dienstleistung oder Software speziell für den Kunden zu pflegen, zu ändern oder hinzuzufügen.

3.5 Der Anbieter kann den Dienst vorübergehend oder ganz vorübergehend für vorbeugende, korrigierende oder adaptive Wartung außer Betrieb setzen. Der Lieferant wird die Nutzungszeit nicht länger als nötig aussetzen, möglichst außerhalb der Bürozeiten nehmen lassen und je nach den Umständen nach Mitteilung an den Auftraggeber beginnen.

3.6 Erbringt der Lieferant Dienstleistungen auf der Grundlage von Daten, die vom Kunden bereitzustellen sind, werden diese Informationen vom Kunden gemäß den vom Lieferanten festzulegenden Bedingungen aufbereitet und geliefert. Der Kunde bringt die zu verarbeitenden Daten an den Ort, an dem der Anbieter die Dienstleistung erbringt, und holt die Ergebnisse der Verarbeitung ab. Der Transport und die Übermittlung, in welcher Form auch immer, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn diese vom Lieferanten durchgeführt oder bereitgestellt werden. Der Auftraggeber garantiert, dass alle Materialien, Daten, Software, Verfahren und Anweisungen, die er dem Lieferanten für die Ausführung der Dienstleistung zur Verfügung stellt, stets richtig und vollständig sind und dass alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationsträger den Spezifikationen des Lieferanten entsprechen.

3.7 Alle Ausrüstungen, Software und Güter, die vom Anbieter bei der Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, bleiben Eigentum oder geistiges Eigentum des Anbieters oder seiner Lieferanten, auch wenn der Kunde eine Gebühr für die Entwicklung oder den Kauf durch den Anbieter bezahlt.

3.8 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, dem Auftraggeber einen physischen Träger mit der im Rahmen der Bereitstellung von Anwendungsdiensten und/oder Service as a Service zur Verfügung zu stellenden und dem Auftraggeber zur Verfügung zu haltenden Software und der vom Lieferanten im Rahmen des Computerservice zu verwendenden Software zur Verfügung zu stellen.

  1. Service-Level-Vereinbarung

4.1 Vereinbarungen über ein Service Level (Service Level Agreement) werden immer nur ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Kunde wird den Lieferanten immer über alle Umstände informieren, die sich auf den Service und die Verfügbarkeit des Services auswirken können. Werden Vereinbarungen über einen Service Level getroffen, wird die Verfügbarkeit unter Ausschluss von angekündigten wartungsbedingten Abschaltungen sowie von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, und unter Beachtung der gesamten Dienstleistung während der Laufzeit des Vertrages gemessen. Bis zum Beweis des Gegenteils werden die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit und das Serviceniveau als vollständiger Beweis angesehen.

  1. Dauer

5.1 Das Abkommen wird für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer geschlossen, andernfalls gilt eine Frist von einem Jahr. Die Dauer der Vereinbarung verlängert sich jeweils stillschweigend um die Dauer des ursprünglichen Zeitraums, es sei denn, der Kunde oder Lieferant kündigt die Vereinbarung schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des betreffenden Zeitraums.

  1. Zahlung

6.1 In Ermangelung eines vereinbarten Rechnungsstellungsplans sind alle Beträge, die sich auf die vom Anbieter erbrachte Dienstleistung beziehen, jeden Kalendermonat im Voraus fällig.

  1. Garantie

7.1 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software, die dem Kunden im Rahmen der Bereitstellung von Anwendungsdiensten und/oder Service as a Service zur Verfügung gestellt und zur Verfügung gestellt werden soll, sowie die vom Lieferanten im Rahmen des Computerservice verwendete Software fehlerfrei und ohne Unterbrechungen funktioniert. Der Lieferant wird sich bemühen, Mängel an der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn und soweit es sich um vom Lieferanten selbst entwickelte Software handelt und die betreffenden Mängel dem Lieferanten detailliert schriftlich mitgeteilt wurden. Falls erforderlich, kann der Lieferant die Behebung der Mängel verschieben, bis eine neue Version der Software in Gebrauch genommen wird. Der Lieferant garantiert nicht, dass Fehler in Software, die nicht vom Lieferanten selbst entwickelt wurde, behoben werden. Der Lieferant ist berechtigt, temporäre Lösungen oder Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software zu installieren. Wenn die Software im Auftrag des Kunden entwickelt wurde, kann der Lieferant dem Kunden die Reparaturkosten nach seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen.

7.2 Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse des Dienstes und der mit Hilfe des Dienstes erzeugten Daten. Der Kunde wird die Ergebnisse des Dienstes und die mit dem Dienst selbst erzeugten Daten regelmäßig überprüfen.

7.3 Falls und soweit erforderlich oder wünschenswert, wird der Lieferant, falls Mängel in den Ergebnissen des Computerservice eine direkte Folge von Produkten, Software, Informationsträgern, Verfahren oder Betriebsverfahren sind, für die der Lieferant gemäß dem Vertrag ausdrücklich verantwortlich ist, den Computerservice wiederholen, um diese Mängel zu beheben. reparieren, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber den Lieferanten so schnell wie möglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Ergebnisse des Computerservice, schriftlich und detailliert informiert. Nur wenn Mängel im Computerservice auf den Lieferanten zurückzuführen sind, wird die Wiederholung kostenlos durchgeführt. Wenn die Mängel nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind und/oder die Mängel auf Fehler oder Unvollkommenheiten des Kunden zurückzuführen sind, wie z.B. die Lieferung falscher oder unvollständiger Daten und/oder Informationen, wird der Lieferant die Kosten für eine eventuelle Wiederholung nach seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen. Wenn nach Ansicht des Lieferanten die Reparatur von Mängeln, die dem Lieferanten zuzuschreiben sind, technisch oder vernünftigerweise nicht möglich ist, schreibt der Lieferant die vom Kunden für den betreffenden Computerdienst geschuldeten Beträge gut, ohne gegenüber dem Kunden zu haften oder anderweitig haftbar zu sein. Dem Kunden stehen keine weiteren Rechte aufgrund von Mängeln des Computerservice zu, die nicht in diesem Garantieprogramm beschrieben sind. Dieser Absatz gilt nicht ausdrücklich für die Bereitstellung von Anwendungsdiensten und Software as a Service.

7.4 Auf der Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Informationen über Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Folgen von Fehlfunktionen, Mängeln bei Dienstleistungen, Verstümmelung oder Verlust von Daten oder anderen Vorfällen wird der Kunde die Risiken für seine Organisation ermitteln und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Auf Wunsch des Kunden erklärt sich der Lieferant bereit, in angemessener Weise an weiteren Maßnahmen des Kunden gegen (finanzielle) Auflagen des Lieferanten mitzuwirken. Der Lieferant ist niemals für die Reparatur verstümmelter oder verlorener Daten verantwortlich.

7.5 Der Lieferant garantiert nicht, daß die dem Auftraggeber im Rahmen der Bereitstellung von Anwendungsdiensten und/oder Service as a Service zur Verfügung zu stellende und bereitzustellende Software sowie die vom Lieferanten im Rahmen des Computerservice verwendete Software rechtzeitig an Änderungen der einschlägigen Gesetzgebung und Vorschriften angepaßt wird.

  1. Verarbeitung persönlicher Daten

8.1 Der Kunde garantiert, dass alle Anforderungen für die rechtmäßige Verarbeitung der persönlichen Daten, die der Kunde in die Software eingegeben hat, die ihm im Rahmen der Bereitstellung des Anwendungsdienstes und/oder des Dienstes als Dienst zur Verfügung gestellt wird, und der Software, die vom Anbieter im Rahmen des Computerservice verwendet wird, erfüllt werden.

8.2 Unbeschadet der Bestimmungen im Modul "Allgemeines" liegt die gesamte Verantwortung für die Daten, die vom Kunden beim Kunden, der den Dienst nutzt, verarbeitet werden, bei der Verantwortung . Der Kunde garantiert dem Lieferanten, dass die Daten nicht unrechtmäßig sind und die Rechte Dritter nicht verletzen. Der Kunde schützt den Lieferanten vor jeglichen rechtlichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Grund, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser Daten oder der Erfüllung des Vertrags stehen.

8.3 Gemäß der Gesetzgebung bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten (wie z.B. dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten) hat der Kunde Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie z.B. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen sowie zur Einsicht, Korrektur und Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen liegt vollständig und ausschließlich beim Auftraggeber. Die Parteien behaupten, dass der Lieferant im Sinne des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten "Verarbeiter" ist. Der Kunde wird, soweit technisch möglich, an den vom Kunden zu erfüllenden Verpflichtungen mitarbeiten. Die mit dieser Zusammenarbeit verbundenen Kosten sind nicht in den vereinbarten Preisen und Gebühren des Lieferanten enthalten und werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

Software zur Modulpflege

  1. Anwendbarkeit

1.1 Die ICT ~ Bürobedingungen bestehen aus dem allgemeinen Modul, das durch ein oder mehrere spezifische Module pro Produkt oder Dienstleistung ergänzt wird. Die in diesem Modul enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des allgemeinen Moduls, wenn der Anbieter Dienstleistungen im Bereich der Software-Wartung erbringt.

1.2 Die Bestimmungen dieses Moduls sind untrennbar mit den Bestimmungen des allgemeinen Moduls verbunden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des allgemeinen Moduls und den Bestimmungen dieses Moduls hat Letzteres Vorrang.

  1. Dienstleistungen

2.1 Der Lieferant führt die Wartung der in der Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegten Software durch. Die Wartungspflicht umfasst die Behebung von Fehlern in der Software gemäß Artikel 3 dieses Moduls und - nur wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde - die Bereitstellung neuer Versionen der Software gemäß Artikel 4 dieses Moduls.

2.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen.

2.3 Wenn die vom Anbieter auf der Grundlage der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen auch die Unterstützung der Nutzer der Software umfassen, wird der Anbieter telefonisch oder per E-Mail über die Nutzung und Funktionsweise der im Vertrag genannten Software beraten. Der Anbieter kann Bedingungen für die Qualifikationen und die Anzahl der Kontaktpersonen festlegen, die für die Unterstützung in Frage kommen. Der Lieferant bearbeitet ordnungsgemäß begründete Anträge auf Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß den üblichen Verfahren. Der Anbieter garantiert nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Reaktionen oder der angebotenen Unterstützung. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird die Unterstützung nur an Arbeitstagen während der üblichen Öffnungszeiten des Lieferanten geleistet.

2.4 Wenn die vom Lieferanten im Rahmen der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen auch die Bereitstellung von so genannten "Bereitschaftsdiensten" umfassen, muss der Lieferant einen oder mehrere Mitarbeiter während der in der Vereinbarung genannten Tage und Zeiten zur Verfügung halten. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, bei einer schwerwiegenden Funktionsstörung der Software die Unterstützung der verfügbaren Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Der Lieferant garantiert nicht, dass in diesem Fall alle Mängel rechtzeitig behoben werden.

2.5 Die Wartung und alle anderen vereinbarten Dienstleistungen werden mit Wirkung vom Tag des Vertragsabschlusses durchgeführt.

  1. Implementierung von Dienstleistungen

3.1 Der Lieferant wird sich bemühen, die Dienstleistung sorgfältig auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den mit dem Kunden schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen und Verfahren. Alle Dienstleistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage einer Verpflichtung zur bestmöglichen Leistung erbracht, es sei denn, der Lieferant hat in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis ist ausreichend definiert.

3.2 Der Kunde wird Fehler in der Software finden

Bericht im Detail. Nach Erhalt des Berichts unternimmt der Anbieter nach seinen üblichen Verfahren alle Anstrengungen, um Fehler zu beheben und/oder Verbesserungen in späteren neuen Versionen der Software vorzunehmen. Je nach Dringlichkeit werden die Ergebnisse dem Kunden in der vom Lieferanten zu bestimmenden Art und Weise und Frist zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist berechtigt, temporäre Lösungen oder Programmumgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen in der Software zu installieren. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen hierzu wird der Kunde die korrigierte Software bzw. die neue Version der zur Verfügung gestellten Software installieren, einrichten, parametrieren und abstimmen und gegebenenfalls die verwendeten Geräte und die Betriebsumgebung anpassen. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software ohne Unterbrechung, Fehler oder Mängel funktioniert oder dass alle Fehler oder Mängel behoben werden.

3.3 Führt der Anbieter die Wartung online durch, hat der Auftraggeber seinerseits rechtzeitig für eine ordnungsgemäße Infrastruktur und Telekommunikationseinrichtungen zu sorgen. Der Lieferant ist berechtigt, die Wartung auszusetzen oder einzuschränken, wenn die Infrastruktur und die Telekommunikationseinrichtungen des Kunden die vom Lieferanten gestellten Anforderungen nicht erfüllen.

3.4 Der Auftraggeber wird alle vom Lieferanten für die Wartung erforderliche Mitwirkung leisten, einschließlich der vorübergehenden Einstellung der Nutzung der Software durch den Auftraggeber, wenn dies nach Ansicht des Lieferanten notwendig ist. Bei fehlender Zusammenarbeit kann der Lieferant die Wartung aussetzen oder einschränken. Wenn der Anbieter Dienstleistungen auf der Grundlage von Daten erbringt, die vom Kunden bereitzustellen sind, werden diese Informationen vom Kunden gemäß den vom Anbieter festgelegten Bedingungen vorbereitet und auf Rechnung und Risiko des Kunden bereitgestellt. Der Auftraggeber garantiert, dass alle Materialien, Daten, Software, Verfahren und Anweisungen, die er dem Lieferanten für die Ausführung der Dienstleistung zur Verfügung stellt, stets richtig und vollständig sind und dass alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationsträger den Spezifikationen des Lieferanten entsprechen.

3.5 Bezieht sich die Wartung auf Software, die nicht vom Lieferanten an den Kunden geliefert wurde, muss der Kunde, wenn der Lieferant es für die Wartung für nützlich, notwendig oder wünschenswert hält, den Quellcode und die technische (Entwicklungs-)Dokumentation der Software (einschließlich Datenmodelle, Designs, Änderungsprotokolle usw.) zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber garantiert, dass er Anspruch auf eine solche Entsendung hat und dass keine Rechte Dritter dagegen stehen. Der Auftraggeber räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Software, einschließlich des Quellcodes und der technischen (Entwicklungs-)Dokumentation, im Rahmen der Durchführung der vereinbarten Wartung zu nutzen und zu ändern. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Nutzung, die der Lieferant für die Wartung zur Verfügung stellt, frei.

3.6 Die Wartung durch den Anbieter berührt nicht die eigene Verantwortung des Kunden für die Verwaltung der Software, einschließlich der Überwachung der Einstellungen, der Nutzung der Software und der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Nutzung der Software genutzt werden. Der Kunde ist auch für die Anweisungen an und die Benutzung durch die Benutzer verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Benutzer in einem Autoritätsverhältnis zum Kunden stehen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen in dieser Angelegenheit wird der Kunde die Software selbst installieren (einrichten), die verwendeten Geräte, andere Software und die Benutzerumgebung einrichten, parametrisieren, abstimmen und gegebenenfalls anpassen und die vom Kunden gewünschte Interoperabilität realisieren.

  1. Neue Versionen der Software

4.1 Die Wartung umfasst die Bereitstellung neuer Versionen der Software nur, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart worden ist. Wenn die Wartung die Bereitstellung neuer Versionen der Software umfasst, liegt die Verfügbarkeit im Ermessen des Anbieters.

4.2 Drei Monate nach Bereitstellung einer verbesserten Version ist der Anbieter nicht mehr verpflichtet, Fehler in der Vorgängerversion zu beheben und Support und/oder Wartung in Bezug auf eine Vorgängerversion zu leisten.

4.3 Der Anbieter kann verlangen, dass eine neue schriftliche Vereinbarung mit dem Anbieter für die Bereitstellung einer Version mit neuen Möglichkeiten und Funktionen geschlossen wird und dass eine neue Gebühr für die Bereitstellung gezahlt wird. Der Lieferant kann die Funktionalität einer früheren Version der Software übernehmen, garantiert aber nicht, dass jede neue Version die gleiche Funktionalität wie die Vorgängerversion enthält. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, spezifische Merkmale oder Funktionalitäten der Software speziell für den Kunden zu pflegen, zu ändern oder hinzuzufügen.

4.4 Der Lieferant kann vom Auftraggeber eine Anpassung seines Systems (Hardware, Software usw.) verlangen, wenn dies für das ordnungsgemäße Funktionieren einer neuen Version der Software erforderlich ist.

  1. Service-Level-Vereinbarung

5.1 Vereinbarungen über ein Service Level (Service Level Agreement) werden immer nur ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Kunde informiert den Lieferanten stets über alle Umstände, die die Dienstleistung und deren Verfügbarkeit beeinflussen können. Werden Vereinbarungen über ein Servicelevel getroffen, wird die Verfügbarkeit unter Ausschluss von vorher angekündigten wartungsbedingten Stillständen sowie von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, und unter Berücksichtigung der gesamten Dienstleistung während der Laufzeit des Vertrages gemessen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit als vollständiger Beweis angesehen.

  1. Dauer

6.1 Die Vereinbarung wird für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer geschlossen, andernfalls gilt eine Frist von einem Jahr. Die Dauer der Vereinbarung verlängert sich jeweils stillschweigend um die Dauer des ursprünglichen Zeitraums, es sei denn, der Kunde oder Lieferant kündigt die Vereinbarung schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des betreffenden Zeitraums.

  1. Zahlung

7.1 In Ermangelung eines ausdrücklich vereinbarten Rechnungsplans sind alle Beträge, die sich auf die Wartung von Software und andere in der Vereinbarung aufgeführte Dienstleistungen beziehen, immer im Voraus pro Kalendermonat fällig.

7.2 Die Beträge für die Wartung der Software und alle anderen in der Vereinbarung genannten Dienstleistungen sind ab Beginn der Vereinbarung fällig. Die Vergütung für die Wartung und alle anderen im Vertrag festgelegten Leistungen wird unabhängig davon fällig, ob der Kunde die Software benutzt (oder genommen) hat oder von der Möglichkeit der Wartung Gebrauch macht.

  1. Ausschlüsse

8.1 Die Wartung der Software umfasst nicht die Reparatur von Fehlern, Mängeln oder Unvollkommenheiten, die die Folge von oder im Zusammenhang mit der Software sind:

  1. Benutzerfehler oder unsachgemäße Nutzung der Software, einschließlich Fehler bei der Eingabe von Daten oder in den Daten selbst;
  2. Änderung der Software, die nicht durch oder im Namen des Anbieters erfolgt;
  3. die Nutzung der Software unter Verletzung der geltenden Bedingungen oder entgegen den Anweisungen in der Benutzerdokumentation;
  4. Änderungen oder Fehler, Defekte oder Mängel an Geräten oder anderer Software, die nicht unter die Wartung des Lieferanten fallen;
  5. das Versäumnis des Kunden, die Software rechtzeitig zu warten;
  6. die Verwendung einer alten Version der Software, die nicht mehr vom Anbieter gewartet wird;
  7. Wiederherstellung von beschädigten oder verlorenen Daten;
  8. andere Ursachen, die nicht dem Lieferanten zuzuschreiben sind.

8.2 Wenn der Lieferant Wartungsarbeiten oder andere Arbeiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 8.1 durchführt, kann der Lieferant die Kosten dieser Wartungsarbeiten oder Arbeiten gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen, wobei der Rest durch die Wartung durch den Auftraggeber nicht beeinträchtigt wird.

Modul: Ausrüstung für die Auslieferung

  1. Anwendbarkeit

1.1 Die Eumedianet-Bedingungen bestehen aus dem allgemeinen Modul, das durch ein oder mehrere spezifische Module pro Produkt oder Dienstleistung ergänzt wird. Die in diesem Modul enthaltenen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des allgemeinen Moduls, wenn der Lieferant Dienstleistungen im Bereich der Wartung von IKT-, Telekommunikations- und Bürogeräten (nachstehend "Geräte" genannt) erbringt.

1.2 Die Bestimmungen dieses Moduls sind untrennbar mit den Bestimmungen des allgemeinen Moduls verbunden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des allgemeinen Moduls und den Bestimmungen dieses Moduls hat Letzteres Vorrang.

  1. Dienstleistungen

2.1 Der Lieferant führt die Wartung der in der Vereinbarung festgelegten Ausrüstung durch. Die Wartung durch den Lieferanten berührt nicht die Verantwortung des Kunden für die Verwaltung, einschließlich der Kontrolle der Institutionen, der Nutzung der Ausrüstung und der Art und Weise, wie die Ausrüstung verwendet wird. Der Kunde ist auch für die Anweisungen an und die Nutzung durch die Benutzer verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Benutzer in einem Autoritätsverhältnis zum Kunden stehen.

2.2 Der Lieferant übernimmt keine Wartungsverpflichtungen für Geräte, die nicht in den Niederlanden erstellt wurden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.3 Während der Zeit, in der der Lieferant über die zu wartende Ausrüstung verfügt, hat der Kunde keinen Anspruch auf vorübergehende Ersatzausrüstung.

  1. Implementierung von Dienstleistungen

3.1 Der Lieferant bemüht sich, die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den mit dem Auftraggeber schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen und Verfahren. Alle Wartungsleistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage einer Best-Practice-Verpflichtung erbracht, es sei denn, der Lieferant hat in der schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis ist auch mit hinreichender Sicherheit beschrieben.

3.2 Inhalt und Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Wartungsleistungen und der damit verbundenen Service Levels werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. Ist dies nicht der Fall, ist der Lieferant verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. In diesem Modul bedeutet "Ausfall" die Nichteinhaltung oder nicht unterbrechungsfreie Einhaltung der vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bekannt gegebenen Spezifikationen der Ausrüstung. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn der Kunde ihn beweisen kann und er reproduzierbar ist. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant auch zur vorbeugenden Wartung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

3.3 Der Auftraggeber wird den Lieferanten unmittelbar nach dem Auftreten einer Störung der Anlage durch eine von einem fachkundigen Kunden des Auftraggebers erstellte detaillierte Beschreibung der Störung informieren.

3.4 Der Kunde gewährt dem Lieferanten jede für die Wartung erforderliche Mitwirkung, einschließlich der vorübergehenden Einstellung der Nutzung der Ausrüstung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal des Lieferanten oder vom Lieferanten benannten Dritten Zugang zum Standort der Geräte zu gewähren, alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungen zu erbringen und die Geräte dem Lieferanten für Wartungszwecke zur Verfügung zu stellen. Bei fehlender Zusammenarbeit kann der Lieferant die Wartung aussetzen oder einschränken. Erbringt der Lieferant Wartungsleistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber zu liefernden Daten, werden diese Informationen vom Auftraggeber gemäß den vom Lieferanten festgelegten Bedingungen erstellt und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

3.5 Bevor der Kunde dem Lieferanten die Ausrüstung zur Wartung anbietet, muss er sicherstellen, dass alle in oder auf der Ausrüstung aufgezeichneten Software und Daten eine vollständige und funktionstüchtige Reservekopie erstellt haben. Jegliche Haftung des Anbieters aufgrund von Verstümmelung oder Verlust von Daten oder Software als Folge der Wartung oder aufgrund des Verzichts auf die Anfertigung einer Sicherungskopie ist ausgeschlossen.

3.6 Auf Wunsch des Lieferanten wird ein fachkundiger Mitarbeiter des Kunden während der Wartungsarbeiten zur Beratung anwesend sein. Der Kunde hat das Recht, bei allen Arbeiten, die für den Kunden ausgeführt werden sollen, anwesend zu sein.

3.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht vom Lieferanten gelieferte Geräte und Systeme an die an den Auftraggeber verkauften Geräte anzuschließen und nicht vom Lieferanten gelieferte Software zu installieren. Die Kosten für die Untersuchung und Behebung von Fehlern, die durch den Anschluss von nicht vom Lieferanten gelieferten Geräten oder durch die Installation von nicht vom Lieferanten gelieferter Software entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.8 Wenn nach Ansicht des Lieferanten
Für die Wartung der Geräte ist es notwendig, dass die Verbindungen der Geräte mit anderen Geräten oder mit Software getestet werden, der Auftraggeber wird dem Lieferanten die entsprechenden anderen Geräte und Software sowie die Testverfahren und Informationsträger zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber garantiert, dass er zu einer solchen Entsendung berechtigt ist und er stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser Verfügbarkeit und der Nutzung, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Wartung der zur Verfügung gestellten Geräte und/oder Software macht, frei.

3.9 Das für die Wartung erforderliche Testmaterial, das nicht zur normalen Ausrüstung des Lieferanten gehört, muss vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.

3.10 Der Auftraggeber ist für die technischen, räumlichen und fernmeldetechnischen Einrichtungen verantwortlich, die für die Funktionsfähigkeit der Geräte erforderlich sind. Die Wartung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die oben genannten Einrichtungen und Anschlüsse.

3.11 Umfasst die vom Anbieter im Rahmen der Vereinbarung erbrachte Dienstleistung auch die Bereitstellung von so genannten "Standby-Diensten", so ist die
Der Lieferant hält einen oder mehrere Mitarbeiter während der in der Vereinbarung genannten Tage und Zeiten zur Verfügung. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, bei Eile oder Dringlichkeit die Unterstützung der verfügbaren Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn eine schwerwiegende Störung im Betrieb der Anlage vorliegt. Der Lieferant garantiert nicht, dass in diesem Fall alle Mängel behoben werden.

  1. Service-Level-Vereinbarung

4.1 Vereinbarungen über ein Service Level (Service Level Agreement) werden immer nur ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber wird den Lieferanten stets über alle für ihn zutreffenden Umstände informieren

4.2 den Dienst und seine Verfügbarkeit beeinflussen können. Werden Vereinbarungen über einen Service Level getroffen, so wird die Verfügbarkeit unter Ausschluss der vorherigen Ankündigung des wartungsbedingten Stillstandes sowie von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, und unter Beachtung der Gesamtleistung während der Vertragslaufzeit gemessen. Vorbehaltlich des Nachweises gilt die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit als vollständiger Nachweis.

  1. Dauer

5.1 Der Vertrag wird für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer abgeschlossen, andernfalls gilt eine Frist von einem Jahr. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils stillschweigend um die Dauer des ursprünglichen Zeitraums, es sei denn, der Kunde oder Lieferant kündigt den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des betreffenden Zeitraums.

  1. Aufrechterhaltungsgebühr und Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, ist die Wartungsgebühr nicht enthalten:

  • die Kosten für (Ersatz)Verbrauchsmaterialien wie Batterien, Stempel, Tinte (Patronen), Toner, Kabel und Zubehör.
  • die Kosten für (Ersatz-)Teile sowie für Wartungsleistungen zur Behebung von Störungen, die ganz oder teilweise durch Reparaturversuche anderer als des Lieferanten verursacht wurden;
  • Arbeiten für die vollständige oder teilweise Überholung der Ausrüstung;
  • Änderungen an der Ausrüstung;
  • Verlegung, Verlagerung, Neuinstallation von Geräten oder Arbeiten als Folge davon.

6.1 Mangels ausdrücklich vereinbarter Rechnungsstellungstermine sind alle Beträge für die Wartung der Geräte pro Kalendermonat rückwirkend zu zahlen. Der Lieferant kann eine Vorauszahlung verlangen.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Beträge für die Wartung ab dem Beginn des Vertrages, zu dem die jeweilige Wartung der Anlage vereinbart wurde, fällig.
Die Vergütung für die Wartung wird unabhängig davon fällig, ob der Auftraggeber die Geräte benutzt (mitgenommen) hat oder die Wartungseinrichtung in Anspruch nimmt.

  1. Ausschlüsse

7.1 Tätigkeiten aufgrund der Untersuchung oder Behebung von Störungen, die aus oder im Zusammenhang mit Nutzungsfehlern, unsachgemäßem Gebrauch der Geräte oder externen Ursachen, wie z.B. Defekte an Kommunikationsleitungen, Netzwerkverbindungen oder an Spannungseinrichtungen oder Verbindungen zu Geräten, Software oder Materialien, die nicht unter den Wartungsvertrag fallen, gehören nicht zu den Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen des Wartungsvertrags.

7.2 Die Wartungsverpflichtungen des Lieferanten umfassen auch nicht die Untersuchung oder Behebung von Störungen, die die Folge einer Änderung der Ausrüstung sind oder damit zusammenhängen, die nicht vom Lieferanten oder in seinem Namen vorgenommen wurde, die Nutzung der Ausrüstung unter Verletzung der geltenden Bedingungen und das Versäumnis des Kunden, die Ausrüstung rechtzeitig warten zu lassen.

7.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Wartungspflichten des Lieferanten auch nicht für die Untersuchung oder Behebung von Fehlfunktionen gelten, die sich aus der auf den Geräten installierten Software ergeben oder damit zusammenhängen.

7.4 Wenn der Lieferant im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 7.1, 7.2 und 7.3 Untersuchungen und/oder Wartungsarbeiten durchführt, kann der Lieferant die Kosten für diese Wartungsarbeiten gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen, was nicht alles berührt, wofür der Auftraggeber ansonsten für die Wartung verantwortlich ist.

7.5 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, Daten zu reparieren, die infolge von Fehlfunktionen und/oder Wartungsarbeiten verstümmelt wurden oder verloren gegangen sind.

  1. Sonstiges

8.1 Der Lieferant garantiert nicht, dass die zu wartenden Geräte ohne Unterbrechung oder andere Mängel funktionieren oder dass alle Mängel behoben werden.

8.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko des Verlusts, Diebstahls oder der Beschädigung der Ausrüstung während des Zeitraums, in dem der Lieferant über die Ausrüstung für Wartungsarbeiten verfügt. Es bleibt dem Kunden überlassen, dieses Risiko zu versichern.

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